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Erben und vererben

Immobilien erben und vererben

Sie haben eine Immobilie geerbt? Dann fragen sie sich sicher, ob hierauf Erbschaftssteuer fällig wird. – Bei Erwerb von Immobilie durch Erbschaft gibt es gesetzliche Freibeträge. Diese sind abhängig vom verwandtschaftlichen Verhältnis des Erblassers zum Erben. Handelt es sich beispielsweise bei dem Erben um den Ehepartner oder den Partner aus eingetragener Lebensgemeinschaft, gilt ein Freibetrag von 500.000 €. Ist aber ein Kind oder Enkelkind Erbe, reduziert sich der Freibetrag.
Das Finanzamt schätzt dann die Immobilie, um auszuloten ob und in welcher Höhe Erbschaftssteuer geltend gemacht werden kann. Oftmals liegt der vom Finanzamt geschätzte Wert jedoch über dem tatsächlichen Verkehrswert (Marktwert) der Immobilie und es wird eine zu hohe Erbschaftssteuer festgesetzt. – Hat man den Eindruck, dass man zu viel Erbschaftssteuer zahlen muss, sollte zügig ein qualifizierter Sachverständiger für die Marktwertermittlung von Immobilien herangezogen werden.


Überprüfung des vom Finanzamt geschätzten Immobilienwerts - Durch einen qualifizierten Sachverständigen kann festgestellt werden, ob man mit der Vermutung, dass der vom Finanzamt geschätzte Immobilienwert zu hoch geschätzt war, richtig lag. Ist dies der Fall, kann der Erbe ein Gutachten über den Verkehrswert (Marktwert) der Immobilie erstellen lassen, durch dessen Anerkennung durch das Finanzamt dann endgültig die Erbschaftssteuer festgesetzt wird.

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